unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Einsichtnahme


 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Allgemeines – Geltungsbereich

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil zwischen Gebäudetechnik NRW und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag. Mit diesem werden die von den Vertragsparteien zu erbringenden Leistungen zunächst geregelt. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den nachfolgenden Regelungen und dem Inhalt des geschlossenen Vertrages gilt zunächst die Regelung des Vertrages.

 

Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.

 

Abweichende Regelungen, wie auch allgemeinen Geschäftsbedingungen Dritter sind nur verbindlich, wenn ihrer Geltung ausdrücklich von Gebäudetechnik NRW zugestimmt wird.

 

2. Ausführung

2.1. Die zur Ausführung erforderlichen Unterlagen, wie Lagepläne oder ähnliches werden vom Auftraggeber rechtzeitig unentgeltlich und in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt.

 

2.2. Die zu vereinbarten Fristen und Termine verlängern sich entsprechend den Geschäftsbedingungen, soweit eine Behinderung verursacht ist durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Kunden, durch Streik oder eine von der Berufsvertretung des Arbeitgebers angeordnete Aussperrung im Betrieb der Gebäudetechnik NRW oder in einem unmittelbar für die Gebäudetechnik NRW arbeitenden Betrieb und durch höhere Gewalt oder durch andere für Gebäudetechnik NRW unabwendbare Ereignisse.

 

3. Abnahme

3.1. Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als Auftrags-gerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Beendigung der Arbeiten durch den Auftragnehmer, spätestens aber bei In Gebrauchsnahme, begründete Einwendungen erhebt, wobei Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels mitgeteilt werden müssen.

 

3.2. Bei einmaliger Werkleistung, wie z. B. Bauendreinigung, Montagen von Industriegütern oder Baudienstleistungen erfolgt die Abnahme, soweit vereinbart, auch Abschnittsweise, spätestens 3 Tage nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Führt der Auftraggeber innerhalb dieser Frist keine Abnahme durch, gilt das Werk als abgenommen.

 

3.3. Die Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden; Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden.

 

4. Gefahrtragung und Mängelansprüche in die allgemeinen Geschäftsbedingungen

4.1. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare und von der Gebäudetechnik NRW nicht zu vertretenen Umstände beschädigt oder zerstört, so hat sie für die bislang ausgeführten Teile der Leistung Anspruch auf Vergütung, für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.

 

4.2. Beanstandet der Auftraggeber berechtigterweise Mängel, so ist laut Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gebäudetechnik NRW Sie zur Nach-Erfüllung verpflichtet. Der Gebäudetechnik NRW ist das Recht zur zweimaligen Nachbesserung einzuräumen, bevor der Auftraggeber seine weitergehenden Rechte, wie z. B. Minderung oder Vertragskündigung ausüben kann.

 

4.3. Für Schadenersatzansprüche haftet die Gebäudetechnik NRW nur uneingeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig aufgrund unmittelbarer Kausalität zu vertreten sind, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit für jede Art von Fahrlässigkeit darüber hinaus nur nach Maßgabe von Haftungstatbeständen. Für sonstige schuldhafte Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten (Kardinals Pflichten) haftet die laut allgemeine Geschäftsbedingungen von Gebäudetechnik NRW – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur Vertrags typische, d.h. für aus objektiver Sicht vorhersehbare Schäden. Bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger Vertragspflichten, die keine Kardinals Pflichten sind, haftet die Gebäudetechnik NRW dagegen nicht, dass gilt insbesondere für Sach-/und Vermögensschäden.

 

5. Aufmaß

Die der Abrechnung zugrunde liegenden Maße sind gemäß den Richtlinien für die Vergabe und Abrechnung der jeweiligen Bundesverbände der Gebäudereiniger, des Bauhandwerks, der Metall und Industrie je nach Auftrag zu ermitteln.

 

6. Preise

Die im Angebot/Auftrag enthaltenen Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots geltenden tariflichen und gesetzlichen, wie auch Sozialversicherung-/ und steuerrechtlichen Bestimmungen. Bei Änderung dieser Bestimmungen ändern sich auch die Preise entsprechend. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

7. Abrechnung

7.1. Stundenlohnarbeiten und zusätzliche über den ursprünglichen Vertrag hinausgehende beauftragte Leistungen und Lieferungen werden nach den hierfür vereinbarten Vergütungssätzen abgerechnet.

 

7.2. Sind keine Vergütungssätze vereinbart, gelten die tariflichen Stundensätze zuzüglich Zuschlagssätze der Musterkalkulation des Landesverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks, Metallbauer, Industrie sowie Bauhandwerks.

 

7.3. Über die ausgeführten Stundenlohnarbeiten und zusätzlichen Leistungen und Lieferungen sind dem Auftraggeber schriftliche Nachweise vorzulegen, die innerhalb von 6 Werktagen nach Vorlage an die Gebäudetechnik NRW bearbeitet und unterzeichnet durch den Auftraggeber zurück zu geben sind; Der Auftraggeber hat innerhalb dieser Frist, spätestens jedoch aber mit fristgerechter Rückgabe von Gebäudetechnik NRW seine Bemerkungen hierzu mitzuteilen.

 

7.4. Nicht fristgerecht zurückgegebene Nachweise gelten als anerkannt, soweit der Auftraggeber diese nicht als nicht anerkannt zurückgegeben oder hiergegen schriftliche Einwendungen erhoben hat.

 

8. Sicherheit Einbehalt

Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuellen Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen.

 

9. Zahlungsbedingungen

9.1. Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 7 Kalendertagen nach Erhalt zahlbar; Skontoabzüge werden, soweit nicht vertraglich vereinbart, nicht anerkannt.

9.2. Monatspauschalen sind spätestens am 4. Werktag des laufenden Monats im Voraus zur Zahlung fällig.

9.3. Die Mitarbeiter von Gebäudetechnik NRW sind nicht zum Inkasso berechtigt; schuldbefreiend kann der Auftraggeber nur an die Firma Gebäudetechnik NRW leisten.

 

10. Kündigung

Beide Parteien haben das Recht die Dienstleistung unter Berücksichtigung der Kündigungsfristen zu kündigen. Die Kündigung muss immer in Schriftform erfolgen und kann per Post oder E-Mail an unsere Firmenanschrift gesendet werden. Die Kündigungsfrist beträgt vier(4) Wochen zum Monatsende, ausschlaggebend für die Fristgerechte Einreichung ist der Poststempel oder bei Elektronisch übermitteltem Weg der Eingangsstempel auf unserem Server. Das Recht der außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon ausgeschlossen.

 

11. Aufrechnung und Zurückhaltungsrecht laut unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

11.1. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung mit ihm gegenüber Gebäudetechnik NRW Bonn zustehenden Forderung nur dann berechtigt, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

11.2. Der Auftraggeber ist zur Ausübung eines Zurückhaltungsrecht nur insoweit befugt, als sein Gegenrecht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

12. Datenspeicherung

Geschäftsnotwendige Daten werden, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, elektronisch gespeichert, verarbeitet und verwaltet.

 

13. Teilunwirksamkeit, Gerichtsstand und Schriftform

13.1. Nebenabreden, Änderungen und/oder Ergänzungen des Dienstleistungsvertrages sowie vorstehender Regelungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, was ebenfalls für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses gilt.

 

13.2. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Regelung ist unter Anwendung des § 157 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Regelung zu finden, die dem beiderseitigen Interesse der Vertragsparteien am nächsten kommt.

 

13.3. Für die Durchführung des Vertrages gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

13.4. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen wird für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag als Gerichtsstand Bonn (NRW) vereinbart.